Rechtliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Spitex Sancura GmbH und ihren Klientinnen und Klienten.

Organisation: Spitex Sancura GmbH
Adresse: Täfernstrasse 26, 5405 Dättwil AG
Telefon: 056 400 40 00
E-Mail: info@spitex-sancura.ch
Verantwortlich: Leontin Ramadani, Geschäftsführer
Version: 2026-03

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Spitex Sancura GmbH (nachfolgend «Spitex Sancura») und den Klientinnen und Klienten (nachfolgend «Klient/Klientin»). Sie bilden zusammen mit der individuellen Leistungsvereinbarung und der Tarifübersicht die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsvereinbarung und diesen AGB haben die Bestimmungen der Leistungsvereinbarung Vorrang.

Art. 1 — Grundsätze und Leistungsrahmen

1.1 Leistungsangebot

Die Spitex Sancura GmbH erbringt für Privatpersonen Dienstleistungen in den Bereichen Pflege (Massnahmen der Untersuchung, Behandlung und Grundpflege), Betreuung sowie Hauswirtschaft im Sinne der ergänzenden Hilfe und Pflege zu Hause. Alle Leistungen werden durch qualifiziertes Fachpersonal nach anerkannten Pflegestandards erbracht.

1.2 Grundsatz der Selbstbestimmung und Subsidiarität

Spitex Sancura orientiert sich am Grundsatz «Soviel Selbständigkeit wie möglich — soviel Unterstützung wie nötig». Die individuelle Autonomie, die Ressourcen der Klientin oder des Klienten sowie das soziale Umfeld werden stets berücksichtigt.

1.3 Vertragliche Grundlagen

Das Vertragsverhältnis zwischen Spitex Sancura und der Klientin oder dem Klienten wird geregelt durch:

  • die individuelle Leistungsvereinbarung, basierend auf der Bedarfsabklärung,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
  • die jeweils aktuelle Tarifübersicht.

Tarife und Tarifanpassungen werden schriftlich mitgeteilt.

Art. 2 — Dienstleistungsumfang und Bedarfsabklärung

2.1 Bedarfsabklärung

Vor Beginn der Dienstleistungserbringung führt Spitex Sancura eine umfassende Bedarfsabklärung durch. Art, Häufigkeit und Umfang der Leistungen werden in einem persönlichen Gespräch — wenn möglich beim Klienten zu Hause — ermittelt und schriftlich festgehalten. Die Abklärung erfolgt periodisch oder bei wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen.

2.2 Einbezug des Hausarztes / der Hausärztin

Nach Einwilligung der Klientin oder des Klienten erfolgt Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Für bestimmte Pflegeleistungen gemäss KLV ist eine ärztliche Verordnung gesetzlich vorgeschrieben. Spitex Sancura übernimmt die Einholung dieser Verordnung und leitet alle erforderlichen Schritte zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse ein. Der Datenschutz wird dabei jederzeit gewahrt.

2.3 Leistungsplanung

Die ermittelten Bedürfnisse werden in einer schriftlichen Leistungsplanung dokumentiert. Diese hält Art, Umfang und Frequenz der Massnahmen fest und kann bei veränderten Bedürfnissen jederzeit angepasst werden. Für die Organisation der Dienstleistungen ist Spitex Sancura zuständig; es werden Zeitfenster vereinbart. Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Mitarbeitender besteht nicht.

Art. 3 — Pflegedokumentation

3.1 Dokumentationsumfang

Spitex Sancura führt für jede Klientin und jeden Klienten eine vollständige Pflegedokumentation. Diese umfasst die Gesundheitssituation, alle pflegerischen, hauswirtschaftlichen und betreuerischen Massnahmen, Veränderungen im Zustand sowie ärztliche Verordnungen. Die Dokumentation dient der Qualitätssicherung und ist Grundlage einer kontinuierlichen, individuellen Pflege.

3.2 Elektronische Erfassung

Die Erfassung erfolgt elektronisch vor Ort durch qualifiziertes Personal mittels Smartphone oder Tablet. Die Erhebung nimmt in der Regel ca. 10 Minuten in Anspruch. Alle Daten werden verschlüsselt in einem zugangsgeschützten System von Spitex Sancura verwaltet.

3.3 Einsichtsrecht

Klientinnen und Klienten haben das Recht, auf Verlangen Einsicht in ihre Pflegedokumentation zu erhalten oder eine Kopie anzufordern, soweit keine schutzwürdigen Interessen Dritter oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

3.4 Eigentum

Die Pflegedokumentation bleibt Eigentum von Spitex Sancura und wird am Einsatzort kontinuierlich nachgeführt. Krankenakten werden gemäss Art. 46a KVG mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.

Art. 4 — Absage und Verschiebung von Einsätzen

4.1 Fristen

Absagen oder Verschiebungen von vereinbarten Einsätzen sind mindestens 24 Stunden im Voraus während der Bürozeiten (Montag–Freitag, 08:00–17:00 Uhr) zu melden. Einsätze am Sonntag, Montagmorgen oder an Feiertagen sind bis spätestens Freitagmittag 12:00 Uhr abzusagen.

4.2 Umtriebsentschädigung

Wird ein vereinbarter Einsatz nicht fristgerecht abgesagt oder verschoben, sowie bei kurzfristiger Terminverschiebung auf ausdrücklichen Wunsch der Klientin oder des Klienten, wird eine pauschale Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 in Rechnung gestellt. Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen erhalten keine Kostenübernahme durch das Amt für Zusatzleistungen.

4.3 Notfallausnahmen

Bei notfallmässigem Spitaleintritt oder im Todesfall entfällt die Umtriebsentschädigung. Spitex Sancura erwartet in solchen Fällen eine rasche Benachrichtigung.

Art. 5 — Mitwirkungspflicht der Klientin / des Klienten

5.1 Zusammenarbeit

Eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung setzt die aktive Mitwirkung der Klientin oder des Klienten voraus. Die Begegnung ist von gegenseitigem Respekt und Achtung geprägt. Störendes, beleidigendes oder belästigendes Verhalten gegenüber Mitarbeitenden kann zur sofortigen Auflösung des Vertrages führen.

5.2 Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden

Die Klientin und der Klient gewährleisten den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden. Insbesondere ist während eines Einsatzes das Rauchen in Anwesenheit des Personals zu unterlassen. Der Einsatz von Hilfsmitteln zum Schutz des Personals ist zwingend zu dulden.

5.3 Hilfsmittel

Spitex Sancura berät bei der Beschaffung und Organisation von Hilfsmitteln. Diese Serviceleistungen werden gesondert verrechnet.

5.4 Hygienestandards

Alle Mitarbeitenden von Spitex Sancura sind zur Einhaltung der anerkannten Hygienestandards verpflichtet, einschliesslich der Verwendung von Schutzhandschuhen und Händedesinfektionsmittel. Schutzausrüstung des Personals darf ausschliesslich von diesem verwendet werden.

5.5 Haustiere

Gefährliche oder angsteinflössende Tiere sind während der Einsätze wegzusperren. Bei Verweigerung dieser Massnahme kann Spitex Sancura den Einsatz verweigern, ohne dass eine Entschädigung entfällt.

5.6 Videoüberwachung

Die Klientin oder der Klient ist verpflichtet, Spitex Sancura über bestehende Videoüberwachungssysteme zu informieren. Während eines Einsatzes ist die Videoüberwachung zu deaktivieren oder so auszurichten, dass keine Aufzeichnung von Mitarbeitenden möglich ist. Bei Verweigerung behält sich Spitex Sancura das Recht vor, den Einsatz abzulehnen.

5.7 Patientenverfügung

Die Klientin oder der Klient teilt Spitex Sancura das Vorhandensein einer Patientenverfügung unaufgefordert mit, sofern diese für die Pflege massgebend sein soll.

Art. 6 — Einsatz von Pflege- und Verbrauchsmaterial

6.1 Zustimmung zur Materialverwendung

Die Klientin oder der Klient erklärt sich mit der Verwendung des von Spitex Sancura eingesetzten, branchenüblichen Pflegematerials ausdrücklich einverstanden.

6.2 Beschaffung von Pflegematerial

Zusätzlich benötigtes Pflegematerial wird in Absprache mit dem Hausarzt organisiert. Spitex Sancura übernimmt die Einholung eines Rezepts und kann die Beschaffung bei Apotheken oder Pflegemateriallieferanten koordinieren.

6.3 Hauswirtschaftsmaterial

Das für hauswirtschaftliche Leistungen benötigte Gebrauchs- und Verbrauchsmaterial wird auf Wunsch der Klientin oder des Klienten durch Spitex Sancura organisiert. Die anfallenden Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Klientin oder des Klienten.

Art. 7 — Zutritt und Wohnungsschlüssel

7.1 Zutrittsgewährung

Die Klientin oder der Klient ist verantwortlich, den Mitarbeitenden von Spitex Sancura den ungehinderten Zutritt zur Wohnung zu gewährleisten. Nicht gewährter Zutritt gilt als zahlungspflichtiger Einsatz; zusätzlich wird eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 4.2 erhoben.

7.2 Schlüsselübergabe und Schlüsselsafe

Bei regelmässigen Einsätzen empfiehlt Spitex Sancura die Deponierung eines Wohnungsschlüssels in einem Schlüsselsafe oder die direkte Schlüsselübergabe an Spitex Sancura. Die Schlüsselübergabe wird schriftlich quittiert. Spitex Sancura übernimmt die sorgfältige Aufbewahrung und haftet bei unsachgemässem Umgang. Die Installations- und allfälligen Verwaltungskosten tragen die Klientin oder der Klient.

7.3 Notöffnung

Ist kein Schlüssel hinterlegt und besteht der begründete Verdacht einer Notlage, ist Spitex Sancura berechtigt, die Türe durch Fachpersonal öffnen zu lassen. Die anfallenden Kosten tragen die Klientin oder der Klient resp. deren Rechtsnachfolge. Sofern Angehörige innerhalb einer zumutbaren Frist Zutritt ermöglichen können, ist deren Einbezug vorrangig.

Art. 8 — Grenzen der Leistungserbringung

8.1 Pflege

Der Leistungsumfang wird in der Bedarfsabklärung und der individuellen Leistungsvereinbarung festgelegt. Pflegeleistungen werden nur im Rahmen des gesundheitlichen Zustands der Klientin oder des Klienten sowie der gesetzlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen erbracht. Spitex Sancura informiert frühzeitig, wenn eine häusliche Versorgung aus fachlichen, sozialen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht mehr vertretbar erscheint. Bei akuter Gefährdung zieht Spitex Sancura den Hausarzt und bei Bedarf die KESB oder die Polizei bei.

8.2 Betreuung und Hauswirtschaft

Mitarbeitende von Spitex Sancura erbringen ausschliesslich die in der Leistungsvereinbarung festgelegten Leistungen. Aufgaben ausserhalb des vereinbarten Auftrags dürfen nicht übernommen werden. Das Weisungsrecht im Bereich Betreuung und Hauswirtschaft obliegt der Klientin oder dem Klienten im Rahmen der Leistungsvereinbarung.

8.3 Verbot von Geldgeschäften

Geldgeschäfte jeglicher Art — einschliesslich Barzahlungen, Überweisungen, Einsicht in Bankkonten sowie die Übergabe von Debit-/Kreditkarten, PIN-Codes oder Passwörtern — sind den Mitarbeitenden von Spitex Sancura ausdrücklich untersagt. Die Klientin oder der Klient verpflichtet sich, keine derartigen Handlungen zu veranlassen. Spitex Sancura übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen.

8.4 Einkäufe durch Mitarbeitende

Soweit Einkäufe in der Leistungsvereinbarung vorgesehen sind, sind Barvorschüsse von der Klientin oder dem Klienten schriftlich zu quittieren. Rückgeld ist unmittelbar nach Rückkehr zu überprüfen und allfällige Differenzen sind sofort zu melden. Die Liste «Einkaufsliste» ist zwingend zu führen.

Art. 9 — Leistungsabgeltung, Kosten und Zahlung

9.1 Grundsatz der Leistungsabgeltung

Alle Dienstleistungen von Spitex Sancura werden nach den jeweils gültigen Tarifen abgegolten. Die Tarife richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere KLV) und den Branchenverträgen mit den Krankenversicherungen. Die Klientin oder der Klient wird mittels Tarifübersicht über die aktuellen Gebühren informiert; Anpassungen werden schriftlich mitgeteilt.

9.2 Leistungserfassung

Die Arbeitszeit wird elektronisch und lückenlos erfasst. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Rechnungsstellung. Beanstandungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich an Spitex Sancura zu richten; nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt.

9.3 Rechnungsstellung

Kassenpflichtige Leistungen (KLV) werden direkt der Krankenversicherung in Rechnung gestellt; eine Kopie erhält die Klientin oder der Klient. Der gesetzliche Selbstbehalt sowie alle Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden (Betreuung, Hauswirtschaft, Privatleistungen), werden der Klientin oder dem Klienten direkt in Rechnung gestellt. Die Rückvergütung allfälliger Zusatzversicherungsleistungen obliegt der Klientin oder dem Klienten.

9.4 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen, unabhängig von der Leistungspflicht Dritter. Bei Zahlungsverzug fallen folgende Kosten an:

  • 1. Mahnung: Mahngebühr CHF 20.00
  • 2. Mahnung: Mahngebühr CHF 50.00
  • Betreibung: CHF 100.00 zuzüglich sämtlicher Betreibungskosten

Im Falle wiederholten Zahlungsverzugs kann Spitex Sancura Vorauszahlungen verlangen oder die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung einstellen.

Art. 10 — Kündigung und Auflösung

10.1 Ordentliche Kündigung

Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sieben Einsatztagen (Montag–Sonntag) schriftlich per Post oder E-Mail gekündigt werden; die Empfangsbestätigung ist massgebend. Für Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen (Nicht-KLV) beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende.

10.2 Wegfall der Schriftform

Bei plötzlichem dauerhaftem Eintritt in eine stationäre Langzeitpflegeinstitution oder im Todesfall der Klientin oder des Klienten entfällt die schriftliche Kündigung. Spitex Sancura ist unverzüglich zu benachrichtigen.

10.3 Ausserordentliche Kündigung / sofortige Auflösung

Spitex Sancura ist zur sofortigen Auflösung des Vertrages berechtigt bei:

  • wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug trotz erfolgter zweiter Mahnung,
  • sachfremder oder störender Einmischung durch Angehörige oder Dritte in die Leistungserbringung,
  • Verhältnissen, die aus Sicht des Pflegepersonals eine ordnungsgemässe Leistungserbringung unzumutbar machen (insbesondere Gesundheitsgefährdung, Belästigung, Gewalt),
  • schwerwiegender Verletzung dieser AGB.

Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vollumfänglich zu vergüten.

Art. 11 — Datenschutz, Schweigepflicht und Meldepflicht

11.1 Datenschutz

Spitex Sancura verarbeitet personenbezogene Daten der Klientin oder des Klienten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten, AHV-Nummer, Versicherungsangaben, medizinische Informationen, persönliche Präferenzen) ausschliesslich zum Zwecke der Leistungserbringung, Qualitätssicherung und Abrechnung, in strikter Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG, SR 235.1) sowie den einschlägigen kantonalen Vorschriften.

11.2 Datenweitergabe an Dritte

Im Rahmen der Vertragserfüllung können Daten an folgende Stellen weitergegeben werden: Krankenversicherer, Ärzte und Therapeuten, Alters- und Pflegeinstitutionen, betreuende Angehörige mit Vollmacht sowie Kontroll- und Schlichtungsstellen. Die Klientin oder der Klient erklärt sich mit dieser zweckgebundenen Datenweitergabe ausdrücklich einverstanden. Eine Weitergabe darüber hinaus erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf gesetzliche Anordnung.

11.3 Schweigepflicht

Sämtliche Mitarbeitende von Spitex Sancura unterstehen der gesetzlichen Schweigepflicht gemäss Art. 35 DSG und Art. 321 StGB. Diese gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die behandelnden Ärzte werden von der Schweigepflicht gegenüber Spitex Sancura im für die Pflege notwendigen Umfang entbunden.

11.4 Meldepflicht

Bei konkreter Gefährdung des Wohls der Klientin oder des Klienten oder Dritter ist Spitex Sancura verpflichtet, die zuständigen Amtsstellen (insbesondere KESB, Polizei, Hausarzt) zu benachrichtigen. Dies gilt unabhängig von der Schweigepflicht.

11.5 Bildaufnahmen

Bildaufnahmen (insbesondere Wunddokumentation) werden ausschliesslich mit Einwilligung der Klientin oder des Klienten und nur für Zwecke der Pflege und Dokumentation angefertigt. Sie werden vertraulich behandelt und sind nicht für Dritte bestimmt.

Art. 12 — Umgang mit Krankenakten

12.1 Aufbewahrung

Krankenakten werden gemäss den gesetzlichen Anforderungen (mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung oder Tod) aufbewahrt. Der Zugang ist auf autorisierte Personen beschränkt; Akten werden nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Klientin oder des Klienten herausgegeben.

12.2 Aktenanforderungen

Anforderungen von Krankenakten können schriftlich oder telefonisch unter Tel. 056 400 40 00 gestellt werden. Reguläre Anforderungen werden innerhalb von 5 Arbeitstagen bearbeitet, dringende Anforderungen (z. B. unvorhergesehener Arztbesuch) werden priorisiert behandelt.

12.3 Zustellung

Die Zustellung erfolgt standardmässig per Einschreiben an die Wohnadresse der Klientin oder des Klienten. Alternativ können Akten persönlich an der Geschäftsstelle (Täfernstrasse 26, 5405 Dättwil AG) abgeholt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist die Zustellung per HIN-E-Mail möglich. Alle Datenschutzbestimmungen werden bei der Aktenübermittlung strikt eingehalten.

Art. 13 — Haftung

13.1 Haftung von Spitex Sancura

Spitex Sancura haftet für Schäden an Eigentum der Klientin oder des Klienten, die nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Mitarbeitende verursacht wurden. Schäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach dem Einsatz, schriftlich zu melden; nach Ablauf dieser Frist entfällt die Haftung.

13.2 Haftungsausschluss

Von der Haftung ausgenommen sind insbesondere:

  • Schäden durch altersbedingte Materialermüdung oder normale Abnutzung,
  • Schäden, die auf fehlerhafte Angaben oder mangelnde Mitwirkung der Klientin oder des Klienten zurückzuführen sind,
  • Folgeschäden jeglicher Art,
  • Schäden, die trotz branchenüblicher Sorgfaltspflicht entstanden sind.

Weitergehende Haftungsansprüche sind — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.

Art. 14 — Umgang mit Geschenken und Zuwendungen

Es ist den Mitarbeitenden von Spitex Sancura ausdrücklich untersagt, von Klientinnen, Klienten oder deren Angehörigen Geldbeträge, Gutscheine oder materielle Geschenke anzunehmen, die über eine geringwertige Aufmerksamkeit hinausgehen. Wer dennoch Dankbarkeit ausdrücken möchte, kann einen Betrag zugunsten der Teamkasse oder als Spende an Spitex Sancura überweisen. Ziel dieser Regelung ist die Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit aller Mitarbeitenden.

Art. 15 — Beschwerdemanagement

Spitex Sancura nimmt Beschwerden ernst und behandelt diese konstruktiv. Der Ablauf ist wie folgt:

  • Entgegennahme: Alle Mitarbeitenden nehmen Beschwerden — persönlich, telefonisch oder schriftlich — entgegen.
  • Weiterleitung: Beschwerden werden unverzüglich an die Geschäftsleitung weitergeleitet und auf Führungsebene behandelt.
  • Direkte Kontaktaufnahme: Klientinnen und Klienten können sich jederzeit direkt an die Geschäftsleitung wenden (Tel. 056 400 40 00 / info@spitex-sancura.ch).
  • Beschwerdeformular: Im Beschwerdefall erhalten Klientinnen und Klienten ein standardisiertes Beschwerdeeingabeformular sowie Informationen zu den zuständigen Aufsichtsbehörden.
  • Externe Schlichtung: Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, steht die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA) als Schlichtungsstelle zur Verfügung.

Art. 16 — Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt automatisch eine gültige, gesetzeskonforme Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für allfällige Lücken in diesen AGB.

Art. 17 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese AGB sowie das gesamte Vertragsverhältnis zwischen Spitex Sancura und der Klientin oder dem Klienten unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Ergänzend finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und der einschlägigen Sozialversicherungsgesetze Anwendung.

Als ausschliesslicher Gerichtsstand gilt der Sitz der Spitex Sancura GmbH in Dättwil, Kanton Aargau, Schweiz. Für Streitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherungen gilt der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand.

Version 2026-03 · Spitex Sancura GmbH · Täfernstrasse 26, 5405 Dättwil AG · Tel. 056 400 40 00 · info@spitex-sancura.ch